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Übersicht zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Websitebetreiber

Inhaltsverzeichnis

Was ist das BFSG?

  • Das BFSG ist Deutschlands Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act). Es wurde am 16. Juli 2021 beschlossen und ist zum 28. Juni 2025 verbindlich in Kraft getreten (Wikipedia).
  • Es erweitert die Pflicht zur Barrierefreiheit auf private Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten – nicht nur auf öffentliche Stellen (gotomedia.de).

Wer ist betroffen?

  • Betroffen sind Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Endkunden anbieten – z. B. Online-Shops, Buchungsportale, Dienstleistungen mit Kontaktformularen usw. (meyer-koering.de, gotomedia.de).
  • Ausnahmen:
    • Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter und unter 2 Mio. EUR Umsatz/Jahresbilanz), sofern sie keine Produkte herstellen, sind meist ausgenommen (gotomedia.de).
    • Angebote ausschließlich für Geschäftskunden (B2B) sind nicht betroffen, wenn klar erkennbar, dass kein Verkauf an Verbraucher erfolgt (Heuking).

Was müssen Betreiber tun?

Seit dem 28. Juni 2025 sind folgende Punkte verpflichtend:

  1. Accessibility Audit: Check auf Barrieren – z. B. mittels Test mit Screenreadern oder Kontrasttests (gotomedia.de).
  2. Technische Anpassungen: Umsetzung auf Basis der EN 301 549 / WCAG 2.1 Level AA – dazu gehören:
    • Alternativtexte für Bilder, ausreichende Farbkontraste, skalierbare Schrift, Tastaturbedienbarkeit,
    • klare, verständliche Sprache,
    • strukturierter HTML‑Code mit ARIA‑Attributen für Screenreader (WebsiteWerk – Internetdienstleistungen).
  3. Barrierefreiheitserklärung: veröffentlichte Erklärung, was barrierefrei ist und wo es noch Mängel gibt, plus Kontaktmöglichkeit für Nutzer bei Problemen (Website – Werk – Internetdienstleistungen).
  4. Dokumentation: Änderungen und Prüfprozesse sollten nachvollziehbar dokumentiert sein (z. B. Prüfbericht, Nachbesserungsschritte) (Reddit, gotomedia.de).

Wo drohen Sanktionen?

  • Die Marktüberwachungsbehörden der Länder kontrollieren die Einhaltung. Bei Nichteinhaltung drohen:
    • Bußgelder bis zu 100.000 €,
    • Vertriebsverbot für die Website bzw. für Online-Angebote, bis die Mängel behoben sind (dkd.de, Dr. Web).
  • Außerdem können Verbraucher oder Mitbewerber Klagen, Abmahnungen oder zivilrechtliche Ansprüche (z. B. Schadensersatz) geltend machen – etwa unter Wettbewerbsrecht (dkd.de).

Warum handeln?

  • Risikovermeidung: Frühe Umsetzung vermeidet Bußgelder, Abmahnungen und Vertriebsstopp.
  • Mehr Nutzerfreundlichkeit & SEO: Barrierefreiheit verbessert Usability, erweitert Zielgruppen – auch ältere oder temporär eingeschränkte Nutzer – und steigert die Google-Rankings (mewigo.de).
  • Image & Verantwortung: Sie zeigen gesellschaftliche Verantwortung und Inklusion.

Übersicht: für Websitebetreiber

Punkt Bedeutung
Frist 28. Juni 2025 – vollständige Umsetzung erforderlich
Pflichtbereich Webseiten + Online‑Dienste für Endkund:innen (kein reines B2B, keine Werbeseiten ohne Vertrieb)
Technische Standards EN 301 549, WCAG 2.1 AA (z. B. Alt‑Texte, Tastatur, Kontraste, strukturierter Code)
Dokumentation Auditberichte, Nachbesserungsmassnahmen sowie Barrierefreiheitserklärung erforderlich
Sanktionen bei Verstößen Bußgelder bis 100.000 €, Vertriebsverbot, zivilrechtliche Ansprüche

Der Beitrag wurde mit Hilfe von ChatGPT erstellt.

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